Satzung
des Anglerverein “Linde 35” e. V. des Landesverbandes Brandenburg e. V. im Deutschen
Anglerverband e. V. vom 17.01.2009
§ 1
Der Anglerverein “Linde 35” e. V. des Deutschen Anglerverbandes e. V. ist eine freiwillige Vereinigung von Freizeitanglern.
Er hat seinen Sitz in 15295 Groß Lindow.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(Zweck und Aufgaben)
Der Verein ist die rechtliche Nachfolgeorganisation der DAV-Ortsgruppe Groß Lindow. Er knüpft dabei an die Traditionen des
Vereins aus dem Jahre 1935 an.
Der Verein bezweckt:
1. die Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Angelns durch
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Nutzungsgewässern des DAV e. V. und ggf. des Vereins
- aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzes
- Abwehr und Bekämpfung von Einflüssen und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer
- Beratung und Betreuung sowie Förderung der Mitglieder des Vereins in allen Fragen des Angelns.
2. die Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der Landschaft und der natürlichen Wasserläufe.
3. Der Verein betreibt keinen gewerblichen Fischfang und keine gewerbliche Fischzucht.
4. Der Verein setzt sich aktiv für die Förderung der Vereinsjugend ein.
5. Die Gesunderhaltung der Gewässer und die der Mitglieder ist ein wichtiges Anliegen des Vereins.
6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist auf eine innere
Verbundenheit und Liebe zur Natur basierende Anglergemeinschaft. Sein Ziel verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf
der Grundlage der Gemeinnützigkeit.
Etwaige Mittel sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet.
Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsaufwendungen oder Ausgaben, die den Vereinzwecken
fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
sind für den Verein verbindlich.
7. Der Verein betreibt keine Parteipolitik. Gegenüber Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen verhält er sich
neutral.
8. Der Verein erklärt sich zugehörig zu der einheitlichen, unabhängigen Vereinigung der Angler des Landes Brandenburg,
dem Landesverband Brandenburg e. V. des Deutschen Anglerverbandes e. V. Er erkennt deren Satzung an.
Ein Verbandswechsel kann nur in einer Urabstimmung beschlossen werden und bedarf der 2/3 Mehrheit aller V
ereinsmitglieder. Diese Klausel gilt sinngemäß auch für den Fall, dass sich der Landesverband Brandenburg e. V.
des DAV e. V. auflöst und der Beitritt zu einem anderen Dachverband durch diesen angestrebt wird.
§ 3
(Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann werden, wer
- die Vereinssatzung anerkennt und sich in ihrem Sinne aktiv für die Vereinsinteressen einsetzt
- wegen Fischereivergehen oder -verbrechen nicht gerichtlich bestraft wurde.
Der Verein ist offen für die übernahme bestehender Gruppen oder Vereine.
Die Beitrittsmodalitäten regelt die Geschäfts- und Finanzordnung.
§ 4
(Erwerb der Mitgliedschaft)
Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorsitzenden oder (in Abwesenheit) bei seinen Stellvertretern.
über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Das Aufnahmemindestalter beträgt 8 Jahre. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben das schriftliche
Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten vorzulegen.
Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Bezahlung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr.
Aufnahme in diesem Verein finden auch passive und fördernde Mitglieder, diese erhalten jedoch keine Angelberechtigung.
§ 5
(Rechte und Pflichten der Mitglieder)
Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Landesverbandsordnung und der Organisationsregeln teil. Sie
sind verpflichtet, Zweck und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu erfüllen.
Alle Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar.
Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist Pflicht. Eine Nichtteilnahme kann nur durch begründete schriftliche Erklärung
entschuldigt werden.
Es besteht das Recht, nach abgelegter Angelprüfung die Angelberechtigung zu erwerben.
§ 6
(Mitgliedsbeiträge)
Der Jahrebeitrag, die Angelberechtigungs- und Versicherungsgebühren sind am 01. Januar jeden Jahres fällig. Wer bis zum 28.
bzw. 29. Februar des laufenden Jahres seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet hat, scheidet aus dem Verein aus.
§ 7
(Beendigung der Mitgliedschaft und Disziplinarverfahren)
Die Mitgliedschaft endet durch
- freiwilligen Austritt
- Tod des Mitgliedes
- Ausschluss aus dem Verein
- Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende erfolgen.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Hinterbliebene können in die bestehende Mitgliedschaft nicht
eintreten.
Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn erst nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen
hat
- sich ernsthafter Fischereivergehen schuldig gemacht hat
- innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit und Unzufriedenheit gegeben oder den Vereinsfrieden
gestört hat.
über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder.
Anstatt des Ausschlusses kann er erkennen auf
- zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelberechtigung auf allen oder nur bestimmten DAV- oder
Vereinsgewässern
- Zahlung von Geldbußen
- Verweis mit oder ohne Auflagen
- mehrerer der vorstehenden Möglichkeiten.
Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung seitens des Betroffenen beim Ehrenrat zulässig. Die Berufung
ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates
einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
Macht das betroffene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Beschluss schriftlich zugestellt
wird, von der Anrufung des Ehrenrates keinen Gebrauch, wird der Beschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel
sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand sind unstatthaft.
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens. Vereinspapiere
sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verliert das ehemalige
Mitglied alle Vereinsrechte, insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelns an den Verbands- und Vereinsgewässern und die
Benutzung der Vereinseinrichtungen.
§ 8
(Vorstand)
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für 3 Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht in der Regel und nach
Erfordernissen aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
- dem Kassierer und seinem Stellvertreter
- dem Gewässerwart
- den Beisitzern für Freizeit und Erholung, Kultur und Schulung, Kinder- und Jugendarbeit, sowie dem Gerätewart.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung
des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, Führung des Vorsitzes in der Hauptversammlung
sowie die Vollziehung der gefassten Beschlüsse.
Der Vorsitzende hat ferner unter Hinzuziehung eines Vorstandsmitgliedes die Kasse jährlich mindestens einmal zu prüfen und den
Befund im Vereinstagebuch zu vermerken.
Der Kassierer hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und alljährlich abzurechnen. Alle Zahlungen das Kassierers
bedürfen der vorhergehenden Anweisung des Vorsitzenden. überschüssige Gelder sind bei de Bank/Sparkasse anzulegen.
Der Schriftführer hat in den Vorstandssitzungen und bei der Hauptversammlung ein Protokoll über den Gang der Verhandlung a
ufzunehmen, darin gefasste Beschlüsse auszuweisen und das Protokoll zusammen mit dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Es ist durch den Schriftführer in der nächsten Vorstandssitzung bzw. Hauptversammlung vorzulegen.
Der Gewässerwart hat die Verpflichtung, die Nutzungsgewässer und den Fischeinsatz zu überwachen und vorkommende Verfehlungen
gegen die Ordnung sowie sonstige Feststellungen dem Vorstand sofort zur Kenntnis zu bringen.
Die Vorstandschaft obliegt neben der Wahrung der Gesamtinteressen
- die Prüfung des Jahreabschlusses
- die Aufstellung des Voranschlages bzw. des Finanzplanes
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9
(Ehrenrat)
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe
- Alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins
dazu aufgefordert wird
- Aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vereins
Ehrenratsverfahren durchzuführen.
§ 10
(Finanzwesen)
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassierer, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und der überwachung der erforderlichen
Unterlagen verpflichtet ist.
Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erarbeiten. Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vorsitzenden oder einem durch
diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Revisoren jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft
zu erteilen.
Die Revisoren sind verpflichtet, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresende eine
eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassierers - auch insoweit die
Entlastung des Vorstandes - zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
§ 11
(Versammlung)
Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen
er Zielstellung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden
übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit
gefasst, wenn nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anders vorschreiben.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner
Aufgaben gebunden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Personen.
§ 12
(Hauptversammlung)
Hauptversammlungen finden alle 3 Jahre statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Sie haben u. a. die Aufgabe
- den Bericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfung entgegenzunehmen und die Entlastung des Vorstandes
zu beschließen
- den gesamten Vorstand zu wählen
- zwei Revisoren zu wählen
- den Mitgliedsbeitrag zu beschließen.
Die Wahl muss durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.
Revisoren dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens
1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. 1
Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des
Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gem. § 11 zu treffen.
§ 13
(Protokolle)
über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse
enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 14
(Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins)
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereines.
Das bei der Auflösung des Vereines etwa verbleibende Vereinsvermögen ist zu unterteilen in Barschaften und Immobilien.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des
Vereins an den Kreisanglerverband Eisenhüttenstadt e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 15
(Ermächtigung)
Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereines erforderlichen
änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Die nächste Mitgliederversammlung ist über die Veränderungen zu informieren.
§ 16
(Gesetzliche Bestimmungen über das Vereinsrecht)
Sollte aus irgend einem Rechtsgrund eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so werden hierdurch die übrigen
Satzungsbestimmungen nicht berührt.
Anstelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt.
gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts.
Bestätigung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13.01.1992 beschlossen und vom Kreisggericht Eisenhüttenstadt unter
der Nummer 237 in das Vereinsregister eingetragen.
Entsprechend der Vereinheitlichung aller Vereine im elektronischen Vereinsregister ist der Verein "Linde 35" e. V. Groß Lindow
nunmehr unter der VR-Nummer VR 1101 FF beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) registriert.
Bestandteil dieser Neufassung sind die Änderungen im Wortlaut der Satzung vom 27.11.1999 sowie die Änderungen entsprechend des
Beschlusses der Jahreshauptversammlung am 17.01.2009.
Schlichtungs- und Ehrenratsordnung
des Anglervereins “Linde 35” e. V. des Landesverbandes Brandenburg e. V. im Deutschen Anglerverband e. V.:
§ 1
Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten
zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu übergeben.
Kommt keine Schlichtung zustande, können die Beteiligten die Entscheidung des Ehrenrates anrufen. Die Entscheidung des Ehrenrates
ist endgültig.
§ 2
Der Ehrenrat wird gemäß der Satzung - § 9 - tätig.
§ 3
Ein Mitglied des Schlichtungs- und Ehrenrates kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist
dem Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen.
Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war.
über die Ablehnung entscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt. Wird er selber abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat
in seiner Gesamtheit.
Im Verhinderungsfalle oder in einem begründetem Ablehnungsfall wird das Verfahren von dem jeweiligen Stellvertreter geführt.
§ 4
Der Vorsitzende des Ehrenratsverfahrens gibt dem Beschuldigten, dem Ankläger sowie dem Vereinsvorstand von der Eröffnung des
Verfahrens schriftlich Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muss die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung,
sich innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anschuldigung unter Benennung von Zeugen und Angabe sonstigen Beweismaterials
schriftlich zu äußern. Sie muss ferner den Hinweis enthalten, dass eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter unzulässig ist.
Der weitere Gang des Verfahrens wird vom Vorsitzenden des Ehrenrates bestimmt.
Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer damit beauftragen. Er kann auch den
Weg der Vernehmung in einer Verhandlung beschreiten.
Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, lädt der Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einem
Verhandlungstermin schriftlich ein. Auch dem Vereinsvorsitzenden muss eine Mitteilung zugesandt werden, damit dieser selber zum
Termin erscheinen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, wenn er es für nötig hält.
Zwischen der Absendung der Ladung durch eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstage muss eine Frist von mindestens 14 Tagen
liegen. Die Ladung ist an die letzte im Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie muss die Mitteilung enthalten,
dass auch in Abwesenheit des Empfängers verhandelt sowie auch entschieden wird.
§ 5
Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen sind vor Beginn derselben hierauf hinzuweisen.
§ 6
Die Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden Mitglieder des Ehrenrates. Das Urteil
ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennenden Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist in
vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorstand zu übergeben.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss darüber, ob das Urteil nur den Beteiligten zugestellt oder in der Vereinsversammlung
bekanntgegeben werden soll.
Die endgültige Entscheidung wird durch den Vorstand vollzogen.